
Die Abgeltungsteuer kommt.
Wir müssen miteinander reden.
Bleiben Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten?
Sie als Privatanleger können auch künftig einen „Freistellungsauftrag“ über den Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten bei der Bank erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, um den Steuerabzug zu vermeiden. Bei Gutschriften wird dann bis zur Höhe des Freistellungsbetrages (bei Nichtveranlagungsbescheinigungen unbegrenzt) kein Steuerabzug vorgenommen.
Die bereits erteilten Freistellungsaufträge oder eingereichten Nichtveranlagungsbescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Eine Änderung auf Grund der Einführung der Abgeltungsteuer ist nicht erforderlich.
Sie als Privatanleger können auch künftig einen „Freistellungsauftrag“ über den Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten bei der Bank erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, um den Steuerabzug zu vermeiden. Bei Gutschriften wird dann bis zur Höhe des Freistellungsbetrages (bei Nichtveranlagungsbescheinigungen unbegrenzt) kein Steuerabzug vorgenommen.
Die bereits erteilten Freistellungsaufträge oder eingereichten Nichtveranlagungsbescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Eine Änderung auf Grund der Einführung der Abgeltungsteuer ist nicht erforderlich.

